LSG Bayern - Beschluss vom 13.04.2016
L 19 R 203/13
Normen:
SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 93 Abs. 3; SGB X § 44 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 162/12

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallrente auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 19 R 203/13

DRsp Nr. 2018/1853

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallrente auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beschneidung sozialrechtlicher Ansprüche zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz hat für die Frage der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Geltung.

1. Das BVerfG hat bereits mit Beschluss vom 19.07.1984 - 1 BvR 1614/83 - für die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen ausdrücklich festgehalten, dass die Beschneidung sozialrechtlicher Ansprüche zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. 2. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Sicherungssystemen, da beide an die Stelle des Lohnes treten sollen, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden sei.