BSG - Urteil vom 08.06.2004
B 4 RA 32/03 R
Normen:
AAÜGÄndG 2 Art. 2 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 63 Abs. 7 § 68 § 307b Abs. 1 § 307b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 83/02

Verfassungsmäßigkeit der Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets mit dem aktuellen Rentenwert

BSG, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 32/03 R

DRsp Nr. 2004/14364

Verfassungsmäßigkeit der Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets mit dem aktuellen Rentenwert

Die in § 307b Abs. 5 SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27.7.2001 getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag bestandsgeschützten Zahlbetrags ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜGÄndG 2 Art. 2 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 63 Abs. 7 § 68 § 307b Abs. 1 § 307b Abs. 5 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Werts ausschließlich auf der Grundlage einer Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag (EinigVtr/EV) besitzgeschützten Zahlbetrags entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des "aktuellen Rentenwerts Ost".

Der Kläger bezog am 1. Juli 1990 Versorgungsleistungen aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee der DDR in Höhe von 2.010,00 DM. Seit dem 1. Januar 1992 gewährt die Beklagte ihm eine Regelaltersrente.