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Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Werts ausschließlich auf der Grundlage einer Dynamisierung des durch den
Der Kläger bezog am 1. Juli 1990 Versorgungsleistungen aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee der DDR in Höhe von 2.010,00 DM. Seit dem 1. Januar 1992 gewährt die Beklagte ihm eine Regelaltersrente.
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