SG Dresden - Urteil vom 01.06.2005
S 12 RA 124/01
Normen:
BVG § 31 Abs. 1 S. 1 § 84a ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVNG Art. 1 Nr. 19 Art. 11 Nr. 3 Art. 15 Abs. 2 ; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1 § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 93 Abs. 3 ;

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrags für das Beitrittsgebiet beim Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

SG Dresden, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen S 12 RA 124/01

DRsp Nr. 2008/17108

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrags für das Beitrittsgebiet beim Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

1. § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI findet auch auf diejenigen Rentenbezieher Anwendung, die trotz des Bezuges einer Unfallrente aufgrund einer MdE von 100% uneingeschränkt erwerbstätig waren. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 nicht verfassungswidrig. 3. Durch das rückwirkende Inkraftsetzen nach Art. 15 Abs. 2 RVNG werden Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berührt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 1 S. 1 § 84a ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;