Die Verfassungsbeschwerde bietet - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
Die mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen der §§ 53, 55 und 57 SGB V, mit denen Ansprüche Schwerpflegebedürftiger aus der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit grundsätzlich auf die Fälle "häuslicher Pflege" beschränkt sind, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
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