ArbG Berlin, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 13376/15
Verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes zum Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke an allgemeinbildenden SchulenReligiösbedingte Benachteiligung einer kopftuchtragenden Bewerberin für die Einstellung als Lehrerin an einer Berliner GrundschuleEntschädigungsklage einer Lehrerin für islamischen Religionsunterricht bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zum Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 1038/16
DRsp Nr. 2017/14740
Verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes zum Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke an allgemeinbildenden SchulenReligiösbedingte Benachteiligung einer kopftuchtragenden Bewerberin für die Einstellung als Lehrerin an einer Berliner GrundschuleEntschädigungsklage einer Lehrerin für islamischen Religionsunterricht bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zum Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität
§ 2 Satz 1 des Berliner Neutralitätsgesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Land Berlin Lehrkräften das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke dann untersagen kann, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität einer öffentlichen Schule oder sämtlicher öffentlicher Schulen in einem bestimmten Bezirk gegenüber Schülerinnen und Schülern gefährdet oder gestört wird.
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