SG Stuttgart, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 176/06
Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen L 5 KR 890/06 ER-B
DRsp Nr. 2006/27532
Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes
Einer Behörde darf nicht untersagt werden, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Dem Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes genügt das Instrumentarium des nachträglichen Rechtsschutzes (Widerspruch, Klage bzw deren aufschiebende Wirkung und die Möglichkeit, im Falle des Sofortvollzugs vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den bevorstehenden Widerruf ihrer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (§ 126 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V).
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