LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.04.2006
L 5 KR 890/06 ER-B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 5 § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 176/06

Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen L 5 KR 890/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27532

Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes

Einer Behörde darf nicht untersagt werden, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Dem Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes genügt das Instrumentarium des nachträglichen Rechtsschutzes (Widerspruch, Klage bzw deren aufschiebende Wirkung und die Möglichkeit, im Falle des Sofortvollzugs vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 5 § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den bevorstehenden Widerruf ihrer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (§ 126 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V).