LAG München - Urteil vom 17.07.2002
10 Sa 1054/01
Normen:
MTV (gewerbliche Arbeitnehmer der südbayerischen Textilindustrie) § 18 ; Urlaubsabkommen § 8 Satz 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 274/01

Verfallsfrist für Urlaubsgeld nach Urlaubsabkommen der südbayerischen Textilindustrie

LAG München, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 1054/01

DRsp Nr. 2006/27975

Verfallsfrist für Urlaubsgeld nach Urlaubsabkommen der südbayerischen Textilindustrie

1. § 8 Satz 5 des Urlaubsabkommens (vom 25.5.1987/6.10.1994 für gewerblich Beschäftigte in der südbayerischen Textilindustrie) bestimmt nur eine Verfallsregelung für das zusätzliche Urlaubsgeld im Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers.2. Schon Wortlaut und Satzstellung sprechen dafür, dass sich diese Regelungen nur auf § 8 Satz 4 des Urlaubsabkommens bezieht, da § 8 Satz 5 des Urlaubsabkommens zunächst ausdrücklich Abgeltungsansprüche nennt, die überhaupt nur im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen können; wenn in diesem Zusammenhang dann das zusätzliche Urlaubsgeld erwähnt wird, spricht dies dafür, dass damit nur dasjenige Urlaubsgeld gemeint ist, das dem Urlaub entspricht, der noch abzugelten ist.

Normenkette:

MTV (gewerbliche Arbeitnehmer der südbayerischen Textilindustrie) § 18 ; Urlaubsabkommen § 8 Satz 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht zuletzt noch Streit über die Bezahlung eines Betrages von EUR 1.615,26 den die Klägerin als restliche tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2000 (= DM 2.154,13) sowie als zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 1999 (= DM 1.005,--) gegen die Beklagte geltend macht.