BAG - Urteil vom 03.08.2005
10 AZR 559/04
Normen:
BGB § 614 S. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Gehaltstarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (GTV, vom 15. März 2000, vom 6. April 2001 und vom 13. August 2003) Nr. 3; Manteltarifvertrag vom 2. Februar 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Nr. 5 und Nr. 13;
Fundstellen:
AuR 2005, 466
DB 2005, 2751
NZA 2006, 64
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 492/03
ArbG Oberhausen, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 122/02

Verfall von Vergütungsansprüchen bei Eingruppierungsfeststellungsklagen; Tarifauslegung mehrjährige Berufserfahrung - Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist; Verfall des Anspruchs auf Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe; mehrjährige Berufserfahrung als Eingruppierungsmerkmal für Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung

BAG, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 559/04

DRsp Nr. 2005/18938

Verfall von Vergütungsansprüchen bei Eingruppierungsfeststellungsklagen; Tarifauslegung "mehrjährige Berufserfahrung" - Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist; Verfall des Anspruchs auf Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe; mehrjährige Berufserfahrung als Eingruppierungsmerkmal für Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung

Orientierungssätze: 1. Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber seinem Arbeitgeber geltend und verlangt er nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Vergütungsgruppe, beschränkt er grundsätzlich die Geltendmachung auf den Vergütungsanspruch nach der höheren Vergütungsgruppe.