LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2012
16 Sa 148/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 26 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 459
ZInsO 2013, 1168
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2545/10

Verfall von Urlaubsansprüchen eines langfristig erkrankten Arbeitnehmers; Entstehen von Urlaubsansprüchen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 148/11

DRsp Nr. 2012/10594

Verfall von Urlaubsansprüchen eines langfristig erkrankten Arbeitnehmers; Entstehen von Urlaubsansprüchen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

1) Urlaubsansprüche des langfristig erkrankten Arbeitnehmers verfallen 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. 2) § 26 Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See enthält keine eigenständige Urlaubsregelung. 3) Ruht das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf die Ausübung der Verfügungsgewalt verzichtet hat, um diesem den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, so entstehen bei formal fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.12.2010 – 5 Ca 2545/10 – teilweise abgeändert.

Die Berufung des Klägers gegen das angegriffene Urteil wird zurückgewiesen.

Das Urteil wird wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 58,32 %, die Beklagte zu 41,68 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 26 ;

Tatbestand