LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2012
15 Sa 1896/11
Normen:
BGB § 242; Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2001 § 9 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3282/11

Verfall von Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüchen; Kein unredliches Verhalten des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1896/11

DRsp Nr. 2012/15790

Verfall von Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüchen; Kein unredliches Verhalten des Arbeitgebers

1. Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden (§ 9 Ziff. 2 MTV für das Kfz-Gewerbe in NRW). 2. Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Arbeitgebers sind nicht ersichtlich, wenn dieser Geltendmachung in früheren Jahren widerspruchslos entgegengenommen hat, weil sie innerhalb der tariflichen Fristen erfolgt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.11.2011 – 2 Ca 3282/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2001 § 9 Ziff. 2;

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um verschiedene Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche des Klägers.