Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2009, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger Vergütungsansprüche für den Monat Juni 2009 sowie ein Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages zusteht. Ferner verfolgt die Beklagte mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren weiter, den Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Zahlung von 1.315,74 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2009, Az:
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht
die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 209 einen Betrag in Höhe von 1.340,74 EUR netto zu zahlen,
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