LAG Köln - Urteil vom 02.07.2012
2 Sa 238/12
Normen:
§ 307 BGB; § 670 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1927/11

Verfall von Ansprüchen bei nur einstufiger arbeitsvertraglicher Verfallfrist gegenüber zweistufiger tariflicher Verfallfrist

LAG Köln, Urteil vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 238/12

DRsp Nr. 2012/18292

Verfall von Ansprüchen bei nur einstufiger arbeitsvertraglicher Verfallfrist gegenüber zweistufiger tariflicher Verfallfrist

Ist im Arbeitsvertrag eine (unproblematische) einstufige Verfallfrist geregelt und in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag eine zweistufige Frist, ist die Verpflichtung, die einstufige arbeitsvertragliche Frist einzuhalten nicht unklar, wenn zusätzlich im Vertrag noch darauf hingewiesen wurde, dass die für den Arbeitnehmer günstige Regelung Geltung hat. An der Geltung der einstufigen Frist kann insoweit kein Zweifel bestehen. Hat ein Arbeitnehmer Spesenabrechnungen vorgenommen und dabei von ihm gezahlte Übernachtungskosten abgerechnet, ist der Anspruch geltend gemacht. Eine weitere Geltendmachung ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2012 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.031,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 31 % und die Beklagte in Höhe von 69 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 307 BGB; § 670 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Urlaubsabgeltung sowie Erstattung von Übernachtungskosten.