Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2012 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.031,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 31 % und die Beklagte in Höhe von 69 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch um Urlaubsabgeltung sowie Erstattung von Übernachtungskosten.
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