BAG - Urteil vom 09.08.2011
9 AZR 365/10
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; BGB § 134; BGB § 206; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (MTV Einzelhandel vom 25. Juli 2008) § 15; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (MTV Einzelhandel vom 25. Juli 2008) § 24;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 3
BAGE 139, 1
BB 2012, 904
DB 2012, 54
MDR 2012, 532
NJW 2012, 1390
NZA 2011, 1421
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 203/10
ArbG Oberhausen, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2212/09

Verfall des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung infolge tarivlicher Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 365/10

DRsp Nr. 2011/20960

Verfall des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung infolge tarivlicher Ausschlussfristen

1. Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind. 2. Das ist mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom EuGH aufgestellten Grundsätzen vereinbar. Danach steht die Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Nichtbeachtung von Modalitäten der Inanspruchnahme dazu führt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums untergeht. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nur die Möglichkeit haben, den ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Das ist bei tariflichen Ausschlussfristen dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung wahren muss. Orientierungssätze: