LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2011
L 6 U 5762/07
Normen:
SGG § 109 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 118 Abs 1. S. 1; ZPO § 406;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 3115/05

Verfahrensverzögerung und verspäteter Beweisantrag gem. § 109 SGGProvokation einer Terminsaufhebungverspätete Sachverständigenablehnung mit unbegründeter Befangenheitsrüge rechtsmißbräuchlich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 6 U 5762/07

DRsp Nr. 2012/4407

Verfahrensverzögerung und verspäteter Beweisantrag gem. § 109 SGG Provokation einer Terminsaufhebungverspätete Sachverständigenablehnung mit unbegründeter Befangenheitsrüge rechtsmißbräuchlich

1. Ein vom Kläger gem. § 109 Abs. 1 SGG beantragtes Gutachten vom Arztes seines Vertrauens ist nicht einzuholen, wenn dieser Antrag in Anwendung des dem Gericht nach § 109 Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessens nach den erkennbaren Umständen des Einzelfalles zur absichtlichen Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits gestellt wurde. 2. Eine rechtsmißbräuchliche und damit unbeachtliche Sachverständigenablehnung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 406 ZPO ohne Angabe konkreter Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit liegt auch dann vor, wenn inhaltliche Rügen zum Sachverständigengutachten allein in einen Befangenheitsantrag gekleidet und zum anderen gleichsam ins Blaue hinein "wirtschaftliche Zusammenhänge und auch Abhängigkeiten zwischen Sachverständigen und Organisationen" in den Raum gestellt werden. 3. Eine solche Ablehnung führt nicht zum Ausschluss der Verwertbarkeit des insoweit negativen Gutachtens. Eine Entscheidung auf der Grundlage der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen verhindert dies mithin nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.