LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.05.2010
1 Sa 427 b/09
Normen:
ZPO § 240 S. 1; InsO § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 563 a/09

Verfahrensunterbrechung nach Insolvenzeröffnung bei Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 427 b/09

DRsp Nr. 2010/20854

Verfahrensunterbrechung nach Insolvenzeröffnung bei Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

Eine Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 II InsO bezieht sich nur auf Ansprüche, die nach der Freigabeerklärung fällig sind.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.09.2010 - 2 Ca 563 a/09 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Neumünster zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 35 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Zahlungsanspruch aus einem beendeten Arbeitsverhältnis gegen den Beklagten geltend.

Der Kläger war im Februar und März 2009 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 24 d. A.) beim Beklagten beschäftigt. Ausweislich der Abrechnungen des Beklagten stehen ihm für Februar € 739,11 netto und für März € 524,87 netto zu. Wegen dieser Forderungen hat der Kläger am 16.04.2009 die in diesem Verfahren zu entscheidende Klage erhoben. Das Arbeitsgericht hat dem Klagantrag am 05.05.2009 durch Versäumnisurteil entsprochen. Im Juni 2009 trafen sich die Parteien im Büro des Beklagten. Anlässlich dieses Treffens kam es zur Übergabe der Arbeitspapiere. Ob die Lohnforderung des Klägers vom Beklagten bar beglichen wurde, ist streitig.