BSG - Beschluss vom 10.01.2017
B 6 KA 77/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 22/13
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 141/12

VerfahrensrügeUmfang der gerichtlichen HinweispflichtRüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 77/16 B

DRsp Nr. 2017/9566

Verfahrensrüge Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Soweit ein Kläger geltend macht, dass es Aufgabe des SG gewesen wäre, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er weiter hätte vortragen müssen, so ist nicht ersichtlich, woraus dieser Anspruch folgen soll. 2. Wenn ein Kläger geltend machen möchte, dass die Auffassung des LSG, nach der er sich mit seinem Begehren nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne, unzutreffend sei, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall, die jedoch nicht zur Revisionszulassung führen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.9.2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I