BSG - Beschluss vom 20.03.2018
B 5 R 308/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 37/16
SG Osnabrück, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 207/13

VerfahrensrügeDarlegung einer Gehörsverletzung wegen zu Unrecht verweigerter TerminverlegungAlle nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Gehörserlangung

BSG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 5 R 308/17 B

DRsp Nr. 2018/4895

Verfahrensrüge Darlegung einer Gehörsverletzung wegen zu Unrecht verweigerter Terminverlegung Alle nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Gehörserlangung

1. Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Terminverlegung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 S. 1 SGG für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind. 2. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG kann jedoch nicht geltend machen, wer es versäumt, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen. 3. Die Darlegung einer Gehörsverletzung wegen zu Unrecht verweigerter Terminverlegung erfordert damit auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe: