BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 14 AS 318/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 949/13
SG Potsdam, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1137/09
SG Potsdam, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 315/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen RichtersErneute Anhörungsmitteilung nach entscheidungserheblich geänderter Prozesssituation

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 318/17 B

DRsp Nr. 2018/10883

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters Erneute Anhörungsmitteilung nach entscheidungserheblich geänderter Prozesssituation

Wenn nach einer ersten Anhörungsmitteilung in qualifizierter Weise vorgetragen wird und das LSG auch unter Würdigung dieses neuen Vorbringens über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nur durch die Berufsrichter entscheiden will, bedarf es wegen der nach der ersten Anhörung entscheidungserheblich geänderten Prozesssituation einer erneuten Anhörungsmitteilung mit Gelegenheit zur Äußerung hierzu.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe: