BSG - Beschluss vom 25.01.2018
B 14 AS 262/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 11/17
SG Saarbrücken, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 286/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer GehörsrügeMöglichkeit einer Beeinflussung der ergangenen Gerichtsentscheidung

BSG, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 262/17 B

DRsp Nr. 2018/10882

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Gehörsrüge Möglichkeit einer Beeinflussung der ergangenen Gerichtsentscheidung

Zur formgerechten Darlegung einer Gehörsrüge gehört, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist, grundsätzlich Vorbringen auch dazu, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung der ergangenen Gerichtsentscheidung durch den gerügten Gehörsverstoß gegeben sein muss.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).