Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Formulierung in einem Leistungsbescheid der Beklagten.
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