Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Höhe der Altersrente, die der Kläger nicht auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Nachversicherungsbeiträge, sondern nach fiktiv höheren Nachversicherungsbeiträgen berechnet haben möchte.
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