LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2016
L 2 R 525/16
Normen:
SGG § 96; SGB VI § 181 Abs. 2; SGB VI § 185 Abs. 2; SGB VI § 63;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1365/14

Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Höhe einer Altersrente bei unklarer Höhe von Nachversicherungsbeiträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen L 2 R 525/16

DRsp Nr. 2016/16098

Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Höhe einer Altersrente bei unklarer Höhe von Nachversicherungsbeiträgen

Die Durchführung einer früheren Nachversicherung kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens um die Höhe der darauf beruhenden Rente gemacht werden. Selbst wenn die Nachversicherungsbeiträge von der Beklagten zu niedrig angesetzt worden wären, so könnte die vom Kläger geforderte höhere Rente nicht auf Grund einer fiktiven Höherbewertung, sondern erst nach der tatsächlichen Zahlung weiterer Nachversicherungsbeiträge rentensteigernd berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 96; SGB VI § 181 Abs. 2; SGB VI § 185 Abs. 2; SGB VI § 63;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Altersrente, die der Kläger nicht auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Nachversicherungsbeiträge, sondern nach fiktiv höheren Nachversicherungsbeiträgen berechnet haben möchte.