LSG Thüringen - Beschluss vom 22.09.2015 L 6 SF 1438/15 B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3101; RVG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SF 1/14
VerfahrensgebührRahmengebührZu berücksichtigende KriterienBesondere Bedeutung
LSG Thüringen, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1438/15 B
DRsp Nr. 2017/9400
VerfahrensgebührRahmengebührZu berücksichtigende KriterienBesondere Bedeutung
1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen; bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.2. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht.3. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet.4. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste.
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