Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 19.10.2016 wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht (
In der Hauptsache haben die Beteiligten über den Anspruch der Beklagten auf Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 i.H.v. 139,05 EUR gestritten.
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