LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2009
L 11 AS 379/09 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 604/07

Verfahrensaussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung der Beteiligten; Abwägung der Zweckmäßigkeit einer Aussetzung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 379/09 B

DRsp Nr. 2009/26748

Verfahrensaussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung der Beteiligten; Abwägung der Zweckmäßigkeit einer Aussetzung

1. Das Gesetz lässt dem Gericht die Wahl, ob es über die vorgreifliche Frage selbst entscheiden oder das Verfahren aussetzen will. Etwas anderes gilt, wenn andere Gesetze die Aussetzung des Verfahrens und die Bindung an die Entscheidung der dafür zuständigen Stellen vorschreiben. 2. Einer Verurteilung steht eine bereits bestehende anderweitige Rechtshängigkeit als Beigeladener nicht entgegen. Sie schadet einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 SGG nicht. 3. Liegen die Voraussetzungen des § Abs. S. 1 vor, hat das Gericht in Ausübung seines Ermessens abzuwägen, ob eine Aussetzung der Verhandlung zweckmäßig ist. Für eine Aussetzung sprechende Umstände können z.B. die Vermeidung von Doppelermittlungen oder die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen sein. Auf der anderen Seite ist insbesondere die Gefahr einer Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine unangemessene Verzögerung. Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind gegen einander abzuwägen und in der getroffenen Entscheidung darzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]