LAG Köln - Beschluss vom 27.04.2011
5 Ta 438/10
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 151/10

Verfahrensart bei Abmahnung eines Mitglieds der Personalvertretung mit kollektivrechtlichem Bezug

LAG Köln, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 438/10

DRsp Nr. 2011/15093

Verfahrensart bei Abmahnung eines Mitglieds der Personalvertretung mit kollektivrechtlichem Bezug

Hat eine Abmahnung eines Mitglieds der Personalvertretung ihren Bezugspunkt in der kollektivrechtlichen Aufgabenerfüllung, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. und des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2010 - 5 BV 151/10 - abgeändert. Das Beschlussverfahren wird für zulässig erklärt.

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten um die richtige Verfahrensart.

Die Beteiligte zu 2 ist die gewählte Personalvertretung bei der Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1. ist gewähltes Mitglied des Beteiligten zu 2.

Nach dem für die Beteiligten geltenden Tarifvertrag über die Personalvertretung hat jedes Mitglied der Personalvertretung einen Anspruch auf Freistellung pro Monat für jeweils einen Sitzungstag und einen Bürotag. Sowohl die Sitzungen als auch die Bürotage der Personalvertretungsmitglieder werden in den Dienstplänen als "PV Office" eingetragen.

Für den 20.04.2010 war für den Beteiligten zu 1. ein Freistellungstag für PV Office von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingetragen (Dienstplan Bl. 150 d. A.).