Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Heilungsbewährung.
Auf Antrag der am ... 1953 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2003 für die Funktionsbeeinträchtigungen: "Verlust der rechten Brust, im Stadium der Heilungsbewährung" ab 20. Juni 2003 einen GdB von 80 fest. Nach dem Arztbrief des Städtischen Klinikums M. diagnostizierte Oberarzt M. ein invasiv duktolo-tubuläres Mammakarzinoms rechts. Am 5. Juni 2003 sei eine Tumorexstirpation sowie am 12. Juni 2003 eine operative Entfernung der rechten Brust mit axillärer Lymphonodektomie Level I bis III durchgeführt worden. Eine Polychemotherapie in sechs Zyklen nach FEC-Schema sei indiziert.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|