Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Das mit der Beschwerde verfolgte Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl am Rechtsschutzbedürfnis als auch an der Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller nach eigener Angabe seit dem 01.04.2014 seinen Unterhalt selbst bestreiten kann.
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