LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2014
L 7 AS 1135/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1256/14

Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und AnordnungsgrundesAntrag auf Grundsicherungsleistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1135/14 B ER

DRsp Nr. 2014/11602

Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes Antrag auf Grundsicherungsleistungen

Kann der Antragsteller nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, und benötigt er demzufolge keine Grundsicherungsleistungen, fehlt es einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzbedürfnis und auch an der Eilbedürftigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das mit der Beschwerde verfolgte Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl am Rechtsschutzbedürfnis als auch an der Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller nach eigener Angabe seit dem 01.04.2014 seinen Unterhalt selbst bestreiten kann.