LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2014
L 11 KA 61/14 B ER
Normen:
SGG § 92; SGG § 106 Abs. 1; SGB X § 24;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 91/14

Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesErfordernisse an das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher HinsichtGeltendmachung der Einrede der Verjährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 61/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15559

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfordernisse an das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Geltendmachung der Einrede der Verjährung

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes obliegt es den Beteiligten sogleich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend vorzutragen. Die Sach- und Rechtslage soll möglichst in einem Schriftsatz durchdrungen und aufbereitet dargestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 3.187,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 92; SGG § 106 Abs. 1; SGB X § 24;

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).