LSG Hessen - Beschluss vom 11.08.2005
L 9 AL 234/04 ER
Normen:
AlhiV § 6 ; SGB III § 193 Abs. 2 ; SGB X § 45 § 48 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 468/04

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung überzahlter Leistungen nach Aufhebung bzw Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, - verschwiegenes verdecktes Treuhandvermögen

LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen L 9 AL 234/04 ER

DRsp Nr. 2008/8910

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung überzahlter Leistungen nach Aufhebung bzw Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, - verschwiegenes verdecktes Treuhandvermögen

1. Wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung der nachträglich aufgehobenen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 45, 48 SGB X aufgrund verschwiegenem Vermögen.