LSG Bayern - Beschluss vom 11.08.2009
L 13 R 608/09 B ER
Normen:
FRG § 2; FRG § 31 Abs. 1; GG Art. 14; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1276/08

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch beim Abzug einer fiktiv berechneten rumänischen Rente

LSG Bayern, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 13 R 608/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26742

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch beim Abzug einer fiktiv berechneten rumänischen Rente

Statthafter Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn in einem Rechtsstreit zugleich der Abzug einer fiktiv berechneten, ausländischen Rente erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 2; FRG § 31 Abs. 1; GG Art. 14; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Gewährung der bewilligten Altersrente ohne Abzug einer tatsächlich nicht ausgezahlten Rente aus Rumänien.