I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Gewährung der bewilligten Altersrente ohne Abzug einer tatsächlich nicht ausgezahlten Rente aus Rumänien.
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