LAG Hamm - Beschluss vom 23.03.2015
14 Ta 120/15
Normen:
§ 120a Abs. 1 ZPO; § 120 Abs. 4 ZPO a. F.; § 147 ZPO;
Fundstellen:
NZA 2016, 64
NZA-RR 2015, 383
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1119/13

Verfahren des Arbeitsgerichts bei Anordnung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für mehrere einzelne Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 120/15

DRsp Nr. 2015/8267

Verfahren des Arbeitsgerichts bei Anordnung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für mehrere einzelne Verfahren

Will das Arbeitsgericht in mehreren Prozesskostenhilfeverfahren einer Partei nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung die Zahlung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen anordnen, ist eine (inzidente) Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 147 ZPO ebenso unzulässig wie eine gemeinsame Entscheidung in allen Verfahren ohne Verbindung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (1 Ca 1119/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juli 2014 (6 Sa 718/14) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 120a Abs. 1 ZPO; § 120 Abs. 4 ZPO a. F.; § 147 ZPO;

Gründe

I.