LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2005
4 Sa 16/05
Normen:
ArbGG § 9 § 67 Abs. 3 § 68 ; KSchG § 4 S. 1 § 5 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 § 531 Abs. 2 § 538 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 306
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 352/04

Verfahren bei erstmaligem Antrag auf nachträgliche Klagzulassung in der Berufungsinstanz - ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitgerichts

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 16/05

DRsp Nr. 2005/9405

Verfahren bei erstmaligem Antrag auf nachträgliche Klagzulassung in der Berufungsinstanz - ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitgerichts

Eine Erstentscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Antrag auf nachträgliche Klagzulassung ist unzulässig, weil das Landesarbeitsgericht nach der Gesetzesfassung des § 5 KSchG ausschließlich die Funktion des Beschwerdegerichts hat (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG); ist somit ausschließlich das Arbeitsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagzulassung berufen, muss das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.

Normenkette:

ArbGG § 9 § 67 Abs. 3 § 68 ; KSchG § 4 S. 1 § 5 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 § 531 Abs. 2 § 538 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25.10.2004 mit Ablauf des 30.06.2005 geendet hat.