LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2015
L 1 KR 499/14 KL ER
Normen:
SGB V § 130b Abs. 1; SGB V § 130b Abs. 4; SGB V § 130b Abs. 9 S. 4; SGB V § 217f Abs. 7; SGB V § 268 Abs. 3 S. 14; SGG § 128 Abs. 2;

Vereinbarungen über Erstattungsbeträge für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Hinweispflichten der Schiedsstelle bei der Nutzung von Daten aus dem Risikostrukturausgleich

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 499/14 KL ER

DRsp Nr. 2015/7075

Vereinbarungen über Erstattungsbeträge für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Hinweispflichten der Schiedsstelle bei der Nutzung von Daten aus dem Risikostrukturausgleich

Stützt die Schiedsstelle nach § 130 b Abs. 5 SGB 5 ihre Entscheidung auf Daten aus dem Risikostrukturausgleich, ohne die Beteiligten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Die aufschiebende Wirkung der gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.774.327,60 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 130b Abs. 1; SGB V § 130b Abs. 4; SGB V § 130b Abs. 9 S. 4; SGB V § 217f Abs. 7; SGB V § 268 Abs. 3 S. 14; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 erhobenen Anfechtungsklage.