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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen höheren Höchstwert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) festzusetzen hat, weil sie zu Unrecht diesen Wert wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 36 Kalendermonate dauerhaft um 10,8 vH herabgesetzt und damit anstatt des vollen Vorleistungswerts von 57,0448 Entgeltpunkten (EP) nur 50,8840 EP als sog persönliche EP berücksichtigt hat.
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