SG Schwerin - Urteil vom 18.04.2007
S 3 KA 43/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 89 Abs. 1 ; SGB V § 220 Abs. 1 § 222 § 71 Abs. 3 § 85 Abs. 3 S. 2 ; WOrtPrG Art. 3 S. 1 Art. 3 S. 2 ;

Vereinbarung über Gesamtvergütung, Überschreitung der Veränderungsrate, Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs des Landesschiedsamt

SG Schwerin, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen S 3 KA 43/05

DRsp Nr. 2007/21065

Vereinbarung über Gesamtvergütung, Überschreitung der Veränderungsrate, Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs des Landesschiedsamt

1. Wie im Rahmen des § 71 SGB V ohne weitere Prüfung der konkreten Auswirkungen einer Festsetzung der Gesamtvergütung auf die betroffene Krankenkasse davon ausgegangen werden kann, dass der Vorgabe, Beitragssatzerhöhungen auszuschließen, bereits dann entsprochen ist, wenn die vereinbarte Veränderungsrate der Gesamtvergütung die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nicht überschreitet, geht der Gesetzgeber in Art. 3 S. 1 WOrtPrG in vergleichbarer Weise davon aus, dass die Beitragssatzstabilität nicht gefährdet ist, wenn und soweit die durch die Anhebung der Gesamtvergütung ausgelösten Mehrkosten durch erwirtschaftete Minderausgaben ausgeglichen werden können. 2. Das Landesschiedsamt kann auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Überschreitung der Veränderungsrate nach Art. 3 WOrtPrG in Ausübung seiner Vertragsgestaltungsfreiheit beurteilungsfehlerfrei wegen der Verschuldenssituation der betroffenen Krankenkasse und deren gesetzlicher Verpflichtung zum Schuldenabbau eine niedrigere Veränderungsrate festsetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 89 Abs. 1 ; SGB V § 220 Abs. 1 § 222 § 71 Abs. 3 § 85 Abs. 3 S. 2 ; WOrtPrG Art. 3 S. 1 Art. 3 S. 2 ;