LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 23 SO 267/15
Normen:
SGB XI § 89; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 61 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 1248/14

Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XIDreiseitiger VertragWohngruppenzuschlagLeistungen mit Leistungskomplex 19 und 38Berliner Tagespauschale für Demenz-WGBerücksichtigung von Pflegeversicherungsleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 23 SO 267/15

DRsp Nr. 2016/9736

Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XIDreiseitiger Vertrag Wohngruppenzuschlag Leistungen mit Leistungskomplex 19 und 38 Berliner Tagespauschale für Demenz-WG Berücksichtigung von Pflegeversicherungsleistungen

1. Soweit ein Sozialhilfebedarf an Leistungen der Hilfen zur Pflege besteht, sind Pflegeversicherungsleistungen vorrangig zu berücksichtigen und insoweit Sozialhilfeleistungen nicht zu erbringen. 2. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI ist nicht identisch mit dem des SGB XII, denn ersterer erfährt durch § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine erhebliche Erweiterung; diese betrifft zum einen die Dauer der Pflegebedürftigkeit (weniger als sechs Monate), den Bedarf (geringerer Pflegebedarf als den nach Pflegestufe 1) und die Bedarfssicherung über die in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen hinaus. 3. Jedenfalls im Land Berlin war im Bereich des SGB XII die Absicherung der Bedarfe, welche im Bereich des SGB XI durch Einführung des Wohngruppenzuschlags pauschal zusammengefasst wurden, bereits durch die Erbringung der Leistungen mit Leistungskomplex 19 und 38 gewährleistet.

Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.