BSG - Urteil vom 05.07.2005
B 4 RA 45/04 R
Normen:
BGB § 163 § 158 Abs. 2 ; SGB VI § 41 Abs. 2 § 237a Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 S. 2 Alt. 1 § 237a S. 1 Nr. 1 lit. b § 237a S. 2 Alt. 1 § 77 Abs. 2 Nr. 1, Anl 20 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 97
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 47/03
SG Dresden, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RA 741/01

Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Altersrente für Frauen

BSG, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 45/04 R

DRsp Nr. 2005/18972

Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Altersrente für Frauen

Bei einer vor 1941 geborenen Versicherten ist bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente der Zugangsfaktor nicht herabzusetzen, wen vor dem Stichtag die Beendigung des Arbeitsvertrags bei Eintritt einer bestimmten Altersgrenze vereinbart wurde und diese vereinbarte Befristung die Beendigung bewirkte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 163 § 158 Abs. 2 ; SGB VI § 41 Abs. 2 § 237a Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 S. 2 Alt. 1 § 237a S. 1 Nr. 1 lit. b § 237a S. 2 Alt. 1 § 77 Abs. 2 Nr. 1, Anl 20 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente (für Frauen) insoweit, als die Beklagte in ihrer Rentenhöchstwertfestsetzung den Vorleistungswert der Klägerin wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um neun Kalendermonate dauerhaft um 2,7 vH kürzte.

Die am 19. September 1940 geborene Klägerin war seit September 1990 bei der Firma T. in D. beschäftigt. In § 9 Abs 1 des Arbeitsvertrags vom 17. August 1990 wurde Folgendes vereinbart: "Das Arbeitsverhältnis läuft auf unbefristete Zeit. Es endet jedoch spätestens mit Vollenden des 60. Lebensjahres". Auf Grund dieser Vereinbarung schied die Klägerin am 30. September 2000 aus dem Arbeitsverhältnis aus.