I. Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente (für Frauen) insoweit, als die Beklagte in ihrer Rentenhöchstwertfestsetzung den Vorleistungswert der Klägerin wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um neun Kalendermonate dauerhaft um 2,7 vH kürzte.
Die am 19. September 1940 geborene Klägerin war seit September 1990 bei der Firma T. in D. beschäftigt. In § 9 Abs 1 des Arbeitsvertrags vom 17. August 1990 wurde Folgendes vereinbart: "Das Arbeitsverhältnis läuft auf unbefristete Zeit. Es endet jedoch spätestens mit Vollenden des 60. Lebensjahres". Auf Grund dieser Vereinbarung schied die Klägerin am 30. September 2000 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
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