I. Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) insoweit, als die Beklagte in ihrer Rentenhöchstwertfestsetzung den Vorleistungswert des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 24 Kalendermonate dauerhaft um 7,2 vH kürzte.
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