LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2003
16 Sa 1126/02
Normen:
TzBfG § 21 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 16 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 356
DB 2003, 1739
LAGReport 2003, 167
NZA-RR 2003, 468
ZInsO 2003, 676
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 224/02

Vereinbarte Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses und Schriftformerfordernis

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1126/02

DRsp Nr. 2003/9496

Vereinbarte Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses und Schriftformerfordernis

»Ist eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses nicht schriftlich abgeschlossen worden, so ist diese gemäß §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 BGB rechtsunwirksam und hat nach §§ 21, 16 S. 1 TzBfG den unbedingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.«

Normenkette:

TzBfG § 21 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 16 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Weiterbeschäftigung des Klägers fortbesteht.

Der am 10.10.1962 geborene Kläger ist seit dem 10.04.2000 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Arbeitsentgelt von zuletzt 2.362,62 EURO brutto. Bei der Beklagten, die etwa 35 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist verheiratet und hat ein Kind.