BAG - Beschluß vom 28.04.1998
1 ABR 43/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6, § 76 Abs. 6, § 102 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung
AuA 1998, 214
BAG 88, 298
BB 1998, 1057
BB 1998, 2315
DB 1998, 1040, 2423
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 21.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 49/96
LAG Düsseldorf, vom 20.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 89/96

Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 1 ABR 43/97

DRsp Nr. 1998/18638

Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

»1. Freiwillige Betriebsvereinbarungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. 2. Eine solche Vereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, daß die Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Im Zweifel ist eine Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt, die derjenigen bei der erzwingbaren Mitbestimmung entspricht. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, kann danach von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden, die verbindlich entscheidet.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6, § 76 Abs. 6, § 102 Abs. 6 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin produziert Spezialpreßbleche. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in Viersen ca. 140 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort gewählte Betriebsrat.