OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2011
2 A 11201/10.OVG
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; HochSchG § 52 Abs. 3; LBG § 54 Abs. 1; LBG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Vereinbarkeit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Verbot der Altersdiskriminierung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 2 A 11201/10.OVG

DRsp Nr. 2011/5040

Vereinbarkeit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Verbot der Altersdiskriminierung

Die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; HochSchG § 52 Abs. 3; LBG § 54 Abs. 1; LBG § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Weiterverwendung im aktiven Dienst des Beklagten auch nach Erreichen der Altersgrenze.

Der 1944 geborene Kläger war Professor für Angewandte Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule K. Auf seinen Antrag schob das beklagte Land mit Bescheid vom 12. Januar 2009 den Beginn seines Ruhestands um ein Jahr hinaus. Hierbei wies es darauf hin, die vom Fachbereich des Klägers und dem Präsidenten der Fachhochschule dargelegten Schwierigkeiten bei der Stellenneubesetzung rechtfertigten ein Hinausschieben nur um ein Jahr. In dieser Zeit bestehe ausreichend Gelegenheit, die Nachfolge des Klägers zu regeln.