BVerfG - Beschluß vom 12.03.2004
1 BvL 7/03
Normen:
ArbNErfG § 42 ; GG Art. 5 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 2004, 974
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 17.9.2003 - 9 O 1060/03 (126),

Vereinbarkeit der Neufassung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer Richtervorlage

BVerfG, Beschluß vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvL 7/03

DRsp Nr. 2004/5302

Vereinbarkeit der Neufassung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer Richtervorlage

1. Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens ist auch zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift vermieden werden kann.2. Durch die Neufassung des § 42 ArbNErfG soll das Interesse des Dienstherrn an der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung von Hochschullehrern gewahrt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zwei-Monats-Frist zur Offenbarung einer Erfindung nur eine Regelfrist ist, die auch verkürzt werden kann. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, dass die Frist auch verlängert werden kann.

Normenkette:

ArbNErfG § 42 ; GG Art. 5 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage des Landgerichts betrifft die Vereinbarkeit des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit.

I. 1. Mit dem Änderungsgesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl I S. 414) hat der Bundesgesetzgeber in § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (im Folgenden: Arbeitnehmererfindungsgesetz - ArbNErfG) unter anderem folgende besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen eingeführt: