Die Vorlage des Landgerichts betrifft die Vereinbarkeit des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit.
I. 1. Mit dem Änderungsgesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl I S. 414) hat der Bundesgesetzgeber in § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (im Folgenden: Arbeitnehmererfindungsgesetz - ArbNErfG) unter anderem folgende besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen eingeführt:
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