Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gegen die durch § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) bewirkte Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Sie rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des §
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