OVG Hamburg - Urteil vom 23.02.2010
3 Bf 70/09
Normen:
HmbHG § 6b Abs. 1; HmbHG § 6c; HmbHG § 6 Abs. 9 Nr. 3; HmbHG § 52; HmbHG § 102 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BAföG § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 798
DÖV 2010, 615
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3208/07

Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester in Hamburg mit dem GG und dem internationalem Recht; Gewährleistung eines Studiums auch für Studierende aus ärmeren Schichten durch das eingeführte Studiendarlehen in Hamburg; Auswirkungen der Einführung einer Verschuldensobergrenze für eine Rückzahlungspflicht aus dem Studiendarlehen; Notwendigkeit einer Immatrikulation in ein Teilzeitstudium für eine Ermäßigung der Studiengebühren; Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr für in Hochschulorganen oder in Organen der Studierendenschaft tätigen Studenten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Studiengebührenfreiheit im Falle eines bereits begonnenen Studiums; Rechtmäßigkeit einer semesterübergreifenden Festsetzung der Studiengebühren für Hochschulen in Hamburg

OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 Bf 70/09

DRsp Nr. 2010/8126

Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester in Hamburg mit dem GG und dem internationalem Recht; Gewährleistung eines Studiums auch für Studierende aus ärmeren Schichten durch das eingeführte Studiendarlehen in Hamburg; Auswirkungen der Einführung einer Verschuldensobergrenze für eine Rückzahlungspflicht aus dem Studiendarlehen; Notwendigkeit einer Immatrikulation in ein Teilzeitstudium für eine Ermäßigung der Studiengebühren; Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr für in Hochschulorganen oder in Organen der Studierendenschaft tätigen Studenten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Studiengebührenfreiheit im Falle eines bereits begonnenen Studiums; Rechtmäßigkeit einer semesterübergreifenden Festsetzung der Studiengebühren für Hochschulen in Hamburg

1. Die gesetzlichen Grundlagen der Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester (für den Zeitraum Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2008) in §§ 6 b und 6 c HmbHG 2006 sind gültig. Sie sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.