OVG Hamburg - Beschluss vom 28.06.2010
8 Bf 100/10.PVL
Normen:
GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; MBG SH § 2 Abs. 1; MBG SH § 19 Abs. 1; MBG SH § 20 Abs. 1 Nr. 2; MBG SH § 23 Abs. 2 S. 1; Wahlordnung § 1 Abs. 2 zum MBG SH; Wahlordnung § 29 Abs. 2 zum MBG SH;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 5/08

Vereinbarkeit der Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG SH) auf eine in Hamburg belegene Dienststelle der Rentenversicherung Nord mit dem GG; Mitbestimmungsrecht als innerdienstliches Organisationsrecht hinsichtlich der Rechte der Beschäftigten und der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle; Spezifischer örtlicher Bezug des Mitbestimmungsrechts; Erforderlichkeit einer außerordentlichen Neuwahl des Personalrats nach Rücktritt aller Gewählten einer Vorschlagsliste und ihrer Vertreter im Falle des Sinkens der Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats um mehr als 25% der vorgeschriebenen Zahl; Nicht gewählte Beschäftigte aus der Vorschlagsliste als Ersatzmitglieder für den Personalrat

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 8 Bf 100/10.PVL

DRsp Nr. 2011/1474

Vereinbarkeit der Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG SH) auf eine in Hamburg belegene Dienststelle der Rentenversicherung Nord mit dem GG; Mitbestimmungsrecht als innerdienstliches Organisationsrecht hinsichtlich der Rechte der Beschäftigten und der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle; Spezifischer örtlicher Bezug des Mitbestimmungsrechts; Erforderlichkeit einer außerordentlichen Neuwahl des Personalrats nach Rücktritt aller Gewählten einer Vorschlagsliste und ihrer Vertreter im Falle des Sinkens der Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats um mehr als 25% der vorgeschriebenen Zahl; Nicht gewählte Beschäftigte aus der Vorschlagsliste als Ersatzmitglieder für den Personalrat

1. Der Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBGSH) auf eine in Hamburg belegene Dienststelle der Rentenversicherung Nord ist mit Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar.2. Mitbestimmungsrecht betrifft als innerdienstliches Organisationsrecht die Rechte der Beschäftigten und die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle i.S. von § 2 Abs. 1 MBGSH. Es weist keinen spezifisch örtlichen Bezug auf.