LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2011
25 Sa 2684/10
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 972/10

Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung; konkludenter Kündigungsverzicht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 25 Sa 2684/10

DRsp Nr. 2011/12639

Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung; konkludenter Kündigungsverzicht

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 09.11.2010 - 2 Ca 972/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung.

Die am ......1960 geborene Klägerin, die verheiratet ist, war aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.02.1992 seit dem 01.02.1992 als Justizbedienstete beim beklagten Land beschäftigt und zuletzt gegen eine Vergütung von 2.617,76 € brutto monatlich beim Amtsgericht P. eingesetzt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin über ihre Schweigepflicht als Justizangestellte belehrt. Im Oktober 2007 war sie im Bereich Strafsachen tätig und wurde am 05.10.2007 vertretungsweise auf der Geschäftsstelle für Ermittlungsrichtersachen eingesetzt. An diesem Tag hatte sie einen Durchsuchungsbeschluss zu schreiben betreffend den 17-jährigen Sohn einer als Justizangestellte im Grundbuchamt des Amtsgerichts P. tätigen Kollegin.