LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2010
L 3 AS 79/08
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; Alg-II-Verordnung § 3;
Fundstellen:
NZS 2011, 39
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 496/07

Verbrauch von Einkommen; das während des Leistungsbezugs zugeflossen ist

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen L 3 AS 79/08

DRsp Nr. 2010/15028

Verbrauch von Einkommen; das während des Leistungsbezugs zugeflossen ist

1. Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommenn, ungeachtet der Tatsache, dass der Hilfebedürftige das Einkommen für seine Schuldentilgung verbraucht hat. 2. Ein Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig, auch wenn der Hilfebdürftige vor seinem Erlass zugeflossene Einnahmen zur Schuldentilgung bereits verbraucht hatte. Unerheblich ist es, dass der Hilfebdürftige im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligunsgbescheides über dieses Einkommen nicht mehr verfügt. 3. Schulden sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Hilfeempfänger außerstande sieht, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; Alg-II-Verordnung § 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides mit Wirkung ab dem 01.04.2007.