1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides mit Wirkung ab dem 01.04.2007.
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