LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2011
13 Sa 1460/10
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 8318/08

Verbrauch des Kündigungsrechts durch Abmahnung; Selbstbindung der Arbeitgeberin auch bei unzureichendem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Abmahnung; Verzugslohnanspruch bei Leistungshindernis aus dem Risikobereich der Arbeitgeberin; unbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei fehlender Zugangsberechtigung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte auf Drittgelände

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1460/10

DRsp Nr. 2011/10045

Verbrauch des Kündigungsrechts durch Abmahnung; Selbstbindung der Arbeitgeberin auch bei unzureichendem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Abmahnung; Verzugslohnanspruch bei Leistungshindernis aus dem Risikobereich der Arbeitgeberin; unbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei fehlender Zugangsberechtigung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte auf Drittgelände

1. Mit dem Ausspruch einer Abmahnung wird regelmäßig auch dann auf eine Kündigung aus den Gründen der Abmahnung verzichtet, wenn der Abmahnende schon abmahnt, bevor er genau informiert ist und erst nach Ausspruch der Abmahnung vom "wahren Ausmaß" der abgemahnten Vertragsverletzungen erfährt. 2. Verwehrt der Auftraggeber und Vertragspartner des Arbeitgebers, der auf dem Gelände des Auftraggebers seinen Betrieb unterhält, einem Arbeitnehmer den Zutritt, so fällt dies in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann trotz dieses Leistungshindernisse Annahmeverzugslohn geltend machen (Betriebsrisikolehre).

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist unbegründet, wenn es der Arbeitgeberin objektiv unmöglich ist, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vertragsgemäß weiterzubeschäftigen; die Arbeitgeberin wird damit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistung frei.