BVerfG - Beschluss vom 14.04.2010
1 BvR 362/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 50/09

Verbot überspannter Anforderungen hinsichtlich einer vollständigen und nachvollziehbaren Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse i.R.e Anspruchs auf Prozesskostenhilfe (PKH)

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 362/10

DRsp Nr. 2010/9912

Verbot überspannter Anforderungen hinsichtlich einer vollständigen und nachvollziehbaren Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse i.R.e Anspruchs auf Prozesskostenhilfe (PKH)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.

I.

Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsanwalt Klage vor dem Sozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe. Die Klageschrift benannte die angefochtenen Bescheide, enthielt aber keine Ausführungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.

Das Sozialgericht wies den Rechtsanwalt schriftlich darauf hin, dass die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt sei. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wiederholte der Rechtsanwalt die dortigen Angaben und erläuterte sie ergänzend.