BSG - Urteil vom 21.03.1991
4/1 RA 35/90
Normen:
AVG § 2a, § 28a, § 32 Abs. 6a, § 32a Abs. 5, § 104 Abs. 3 ; RVO § 1227a, § 1251a, § 1255 Abs. 6a, § 1255a Abs. 5, § 1325 Abs. 3 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3

Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem Leistungsfeststellungsverfahren, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, provozierte Verwaltungsakte

BSG, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen 4/1 RA 35/90

DRsp Nr. 1998/7735

Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem Leistungsfeststellungsverfahren, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, provozierte Verwaltungsakte

1. Dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit steht das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vorwegzunehmen und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, die angebrachtermaßen erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden sollte, zumal dann uU andere gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung und Bewertung gelten können. Wurde trotzdem hierüber eine Entscheidung getroffen, so ist die hiergegen erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet, die weitergehende, auf eine bestimmte Bewertung gerichtete Verpflichtungs- oder Feststellungsklage dagegen unzulässig.2. Wer einen rechtswidrigen Verwaltungsakt provoziert, ohne eine Chance zu haben, mit seinem eigentlichen Anspruch durchzudringen, kann keine Kostenerstattung für das von ihm in Gang gesetzte Verfahren erwarten, auch wenn der provozierte Versicherungsträger die Überschreitung der Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis hätte erkennen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 2a, § 28a, § 32 Abs. 6a, § 32a Abs. 5, § 104 Abs. 3 ; RVO § 1227a, § 1251a, § 1255 Abs. 6a, § 1255a Abs. 5, § 1325 Abs. 3 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § Abs. ;